In vielen Fällen gibt es einen Alkoholabusus, der – wenn er chronisch ist – das sog. Korsakov-Syndrom begründen kann. Liegt ein solches Syndrom vor, kann die abhängige Person geschäftsunfähig und testierunfähig sein. Dies muss im Einzelfall geprüft werden und ist von Fällen abzugrenzen, in denen zwar ein erhöhter Alkoholabusus vorliegt, allerdings die Person nur in Phasen, in denen Alkohol konsumiert wird, nicht mehr zu einer freien Willensbildung in der Lage ist. Dann stellen sich schwierige Beweisfragen. In einem Fall des Autors lag ein gravierendes Korsakov-Syndrom vor, dass dazu geführt hatte, dass die Erblasserin nur noch mit einer hohen Schmerzmitteldosierung legen konnte und am Rücken offene Wunden hatte, die sie aufgrund der Alkoholerkrankung nicht mehr bemerkte. In diesem Fall hat der Gutachter eine Testierunfähigkeit bestätigt.