Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung eines Testaments testierfähig war, kommt der Aussage des Hausarztes des Erblassers erhöhte Bedeutung zu.
(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts Urteil Nr. 3001)
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung eines Testaments testierfähig war, kommt der Aussage des Hausarztes des Erblassers erhöhte Bedeutung zu.
(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts Urteil Nr. 3001)