In der Praxis tritt häufig das Problem auf, dass unklar ist, wer überhaupt eine Testierunfähigkeit beurteilen kann. Dem Autor sind Fälle bekannt, in denen sogar ein Gericht selbst versucht, die Testierunfähigkeit eines Erblassers zu prüfen. Dies ist aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unzulässig, da einem Gericht die hierfür erforderliche Sachkunde fehlt. Denn Grundlage der Testierunfähigkeitsprüfung sind medizinische Sachverhalte. Aus demselben Grund sind Einschätzungen von Notaren und Rechtsanwälten nicht geeignet, um eine taugliche Beurteilung zu ermöglichen. Insbesondere bei Notaren wird dies immer wieder verkannt. Es sind viele Fälle bekannt, in denen Notare eine Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit bestätigen, obwohl diese nicht mehr gegeben war. Notare sind in der Regel im Gerichtsverfahren nur in der Lage die Situation der Beurkundung darzustellen, die dann von einem sachverständigen Mediziner im Rahmen eines Gutachtens mit berücksichtigt wird. Meistens ist die notarielle Beurkundungssituation so kurz und oberflächlich, dass Notare nicht einmal hierzu ausreichende Informationen geben können. Tatsächlich sind auch Hausärzte bei vielen Krankheitsbildern nicht in der Lage, abschließende Aussagen zur Geschäftsfähigkeit oder Testierfähigkeit zu treffen. Auch Ärzte in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen können keine abschließende Stellungnahme abgeben. Vielmehr ist eine Überprüfung durch einen Facharzt für Psychiatrie notwendig. Eine neurologische Stellungnahme ist abhängig von Krankheitsbild auch nicht ausreichend.