Die Testierfähigkeit kann im Einzelfall durch einen Wahn beeinträchtigt werden. Der Begriff des Wahns ist nicht genau definiert. Charakteristisch ist, dass der Betroffene eine Überzeugung hat, die feststeht und die für alle Fälle aufrechterhalten wird. Der Wahninhalt kann bizarr oder auch real sein. Im letzten Fall ist der Nachweis eines Wahns bei Testierfähigkeitsgutachten schwierig bis unmöglich.
Ein Wahn ist als eine psychische Denkstörung einzuordnen. Dabei ist sowohl die Urteilsfähigkeit als auch die freie Willenbildung beeinträchtigt. Der freie Wille kann dann nicht gebildet werden, wenn krankhaftes Empfinden und krankhafte Vorstellungen und Gedanken, den Betroffenen so beeinflussen, dass seine Gedanken und Entscheidungen nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von den krankhaften Einwirkungen beherrscht werden.
Die Beeinträchtigung der freien Willensbildung durch einen Wahn bezieht sich auf den Bereich, der den Wahn betrifft (bestimmte Personen, Situationen). Für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist der Wahn nur dann von Bedeutung, wenn er sich auf die Erben und das Erbe bezieht.
Die Frage der Beeinträchtigung der Testierfähigkeit durch einen Wahn muss unter Umständen im Rahmen eines Testierfähigkeitsgutachtens geklärt werden. Auf Nachfrage vermitteln wir Ihnen entsprechende Gutachter.
(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3009)