Anlass zur Prüfung der Testierfähigkeit

Bereits wenn ein Erbscheinsantrag gestellt wird und sich Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers ergeben, ist ein Richter von Amts wegen verpflichtet, diesen nachzugehen.

Derjenige, der einen Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht stellt und sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, kann das Gericht darauf hinweisen, dass das vom Erblasser errichtete Testament unwirksam ist.

Bei einem Erbscheinsantrag auf Grund eines Testaments kann auch ein anderer Beteiligte dem Gericht mitteilen, dass das vorgelegte Testament wegen Testierunfähigkeit des Erblassers unwirksam ist.

Solche Hinweise führen dazu, dass der Richter sensibilisiert wird und das Problem der Testierfähigkeit genau untersucht wird.

Hinweise auf mögliche Testierfähigkeit können sich aus der Akte oder unmittelbar aus dem Testament ergeben. So kann ein Testament unlogisch und teilweise unverständlich sein. Aber auch perfekte juristische Formulierungen zusammen mit erheblichen Schriftmängeln können den Verdacht begründen, dass auf dem Erblasser eingewirkt worden ist.

In jedem Fall ist auf die Frage der Testierfähigkeit ein besonderes Augenmerk zu richten und genau zu untersuchen.