Im Nachlassverfahren ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass sich ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt. Es gibt deshalb viele Fälle, in denen juristische Laien selbst tätig werden, z. B. aus Kostengründen oder weil sie überzeugt sind, dass sie die erforderlichen Anträge und den Sachvortrag selbst leisten können. Gerade wenn es aber um die Prüfung der Testierunfähigkeit geht, ist ein solches Vorgehen risikobehaftet, da es sehr schwierig ist, die zutreffenden Verfahrensschritte einzuleiten. Punkte die ein Laie häufig übersieht sind:
– Bestehen auf einer mündlichen Verhandlung
– Beiziehen von Unterlagen
– Nachlasspflegschaft
– mündliche Anhörung des Gutachters
– zutreffende Auswertung des Gutachtens