In Fällen mit Auslandsberührung kann es zu verstärkten Problemen einer Testierunfähigkeitsprüfung kommen. Solche Sachverhalte können auftreten, wenn
– der Erblasser eine ausländische Staatsangehörigkeit gehabt hat,
– der Erblasser im Ausland verstorben ist,
– der Erblasser Auslandsvermögen (insbesondere Immobilienvermögen) gehabt hat.
Dann muss jeweils rechtlich geprüft werden, ob deutsches oder ausländisches Erbrecht Anwendung findet bzw. nach welchen Vorschriften die Wirksamkeit eines Testaments geprüft wird. Dabei kann es zu überraschenden Ergebnissen kommen, wie eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 13.06.2013, I-3 Wx 246/12, 3 Wx 246/12:
„Nach diesen Grundsätzen ist hier Erbstatut und Errichtungsstatut das deutsche Recht, weil die Erblasserin Zeit ihres Lebens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte und Anhaltspunkte für eine gleichwohl engere Verbundenheit mit den Niederlanden nicht ersichtlich sind. Formstatut ist nach allen oben wiedergegebenen Alternativen gleichfalls das deutsche Recht. Über die Testierfähigkeit der Erblasserin hingegen ist nach niederländischem Recht zu befinden.“
Anhand dieser Entscheidung zeigt sich, dass die Fragen
– Welches Erbrecht ist anwendbar?
– Welche Formvorschriften gelten?
– Nach welchem Recht ist Testierfähigkeit zu prüfen?
unterschiedlich beantwortet werden können. Dies muss im Einzelfall jeweils beachtet werden.