Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende in der Lage ist, sich selbstständig und aus eigener Kraft ein Urteil zu bilden. Dafür muss es ihm möglich sein, sich an Sachverhalte und Ereignisse zu erinnern, Informationen aufzunehmen, Zusammenhänge zu erfassen und Abwägungen vorzunehmen.
Die Fähigkeit die eigenen Bezugspersonen zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen reicht dafür nicht aus.
(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3006)