Viele geistige Erkrankungen können die Testierfähigkeit einer Person beeinträchtigen. Umgekehrt können viele solcher Erkrankungen aber durch Medikamente so behandelt werden, dass eine freie Willensbildung wieder möglich ist und damit keine Testierunfähigkeit besteht. In Rechtsstreitigkeiten stellt sich deshalb häufig die Frage, ob, wann und in welcher Menge der Erblasser bei einer vorliegenden geistigen Erkrankung solche Medikamente eingenommen hat.