Nach dem Tod des Erblassers besteht grundsätzlich keine Verschwiegenheitspflicht von Notaren und Rechtsanwälten hinsichtlich Tatsachen, welche die Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung betreffen.
(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3002)