Fehlte dem Erblasser die Fähigkeit zur Willensbildung völlig, war seine Willensbildung durch krankhafte Vorstellungen und Empfindungen beherrscht und beeinflusst, dann liegt eine Testierunfähigkeit vor. In einem solchen Fall ist entscheidend ist, ob die Selbstbestimmung des Erblassers noch vorlag oder, ob es äußere oder innere Zwänge gab, die seine Willensfreiheit vernichteten.
Entscheidend ist hier, inwieweit die Einflussnahme Dritter und die Abhängigkeit von Dritten, die absichtlich erzeugt wurde, vorlagen, um auf das Testament einzuwirken oder latente Drohungen oder Drohung von Entzug der Pflege, Ernährung, Liebe und Zuneigung die Willensfreiheit einschränkten.
Es kommt also darauf an, ob irgendwelche Willenshindernisse vorhanden waren, von denen sich der Erblasser nicht lösen konnte. Aus diesem Grund spricht auch § 2229 Abs. 4 BGB nicht von einem Ausschluss des Willens, sondern der Einsichtsfähigkeit.
Vielfach ist ein Defizit beim Erblasser zu sehen, weil eine wirtschaftlich völlig unnötige Handlung in der Errichtung des Testaments liegt.
Entscheidend ist, ob der Erblasser diese Verständigungsschwierigkeiten noch erkennen konnte. War dies nicht der Fall, liegt keine selbstbestimmte Willensentscheidung vor.
(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteile Nr. 3003, 3008)