Generell gilt die Aussage, dass eine Testierunfähigkeit eine geistige Erkrankung voraussetzt, § 2229 Abs.4 BGB. Allerdings gibt es auch körperliche Erkrankungen, die zu einer Testierunfähigkeit führen können und zwar deshalb, weil sie sich auf die Funktionsweise des Gehirns und damit der geistigen Leistungsfähigkeit auswirken. Ein wichtiges Beispiel ist die sog. hepathische Enzephalopatie, die bei einer Leberzirrhose oder einem Leberkarzinom auftreten kann. Betroffene sollten deshalb auch bei körperlichen Krankheitsbildern die Beeinträchtigung der freien Willensbildung in Betracht ziehen.