In einem uns bekannten Fall hat der Erblasser, ein von ihm eigenhändig geschriebenes, mit einem Datum versehenes und unterschriebenes Schriftsstück erst nachträglich durch Einfügung der Namen der Erben zu einem Testament ergänzt, ohne diese Ergänzung zu datieren. Nach einiger Zeit ist der Erblasser testierunfähig geworden. In einem solchen Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass wenn der Erblasser zu irgendeinem Zeitpunkt testierunfähig war und nicht feststeht, wann er das Testament errichtet hat, das Testament unwirksam ist. Dies entspricht der gesetzlich Regelung in § 2257 Abs. 5 BGB.
Die nachträgliche Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers ist oftmals sehr schwierig. Besondere Probleme tauchen auf, wenn nicht feststeht, wann das Testament errichtet wrde und der Testierende erheblichen Gesundheitsschwankungen unterlag. Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit kommt es stets nur auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung an. Ob der Erblasser vor oder nach diesem Zeitpunkt testierfähig war, spielt dagegen keine Rolle.
Ist jedoch ein Testament nicht datiert und auch nicht aufgrund sonstiger Umstände datierbar, trifft die Feststellungslast, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war, denjenigen, der Rechte aus dem Testament für sich beansprucht. DIes gilt jedoch nur, wenn feststeht, dass der Erblasser zu irgendeinem möglichen Zeitpunkt während des Zeitraums der Testamentserrichtung testierunfähig war.
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(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3012)