Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Voraussetzung ist auch, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zu dem Testament durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
Es muss also im konkreten Fall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Testaments vorliegen.