Für Minderjährige gilt, dass sie nach Vollendung des 16. Lebensjahres ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, also im Regelfall der Zustimmung der Eltern, von diesen unabhängig ein Testament errichten können. Allerdings gibt es insoweit eine wichtige Einschränkung, als der Minderjährige kein eigenhändiges Testament errichten kann. Er kann jedoch ein öffentliches Testament vor einem Notar errichten. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, […..]
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