Bei der Beurteilung der Testierfähigkeit ist das Gericht grundsätzlich frei in seiner Beweiswürdigung. Das bedeutet, dass sich der Richter nicht unbedingt der Meinung des gerichtlichen Gutachters anschließen muss. In der Praxis beobachten wir häufig, dass sich Gerichte auf die Meinung des Gutachters verlassen, ohne den konkreten Sachverhalt ausführlich zu prüfen. Das Sachverständigengutachten sollte aber immer genau auf seine Verwertbarkeit und […..]
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