Es stellt sich die Frage, wer im Streitfall die Testierfähigkeit bzw. deren Nichtvorliegen zu beweisen hat. Wie bereits oben ausgeführt, soll die Testierunfähigkeit die Ausnahme darstellen. Deshalb ist der Erblasser bis zum Beweis des Gegenteils als testierfähig anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn eine gesetzliche Betreuung bestanden hat. Wer sich also auf die Unwirksamkeit eines Testamentes berufen will, hat die […..]
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