Über die Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheidet der Nachlassrichter nach seinem Ermessen. Er ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet. Die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit können jedoch nicht vom Gericht alleine beurteilt werden. Ohne einen Sachverständigen wird der Richter nicht von einer Testierfähigkeit ausgehen können. Häufig sind die Zeugenaussagen und andere Beweismittel nicht ausreichend um eine Testierunfähigkeit zu begründen. Je streitiger und komplizierter die […..]
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