Der Begriff der Bewusstseinsstörung

Der Begriff der Bewusstseinsstörung im juristischen Sinne ist sehr schwer zu definieren, da die Frage, was das Bewusstsein ist, eher philosophischer Natur ist. In der Neurologie werden qualitative und quantitative Bewusstseinsstörungen unterschieden. Quantitative Bewusstseinsstörungen treten v.a. bei schweren Schädelverletzungen durch Unfälle auf und sind meist nur kurzfristig. Für die Beurteilung der freien Willensbestimmung sind daher die qualitativen Bewusstseinsstörungen von großer […..]
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Der Begriff der Geistesschwäche

Geistesschwäche im juristischen Sinne ist eine minderschwere Störung der Geistestätigkeit. In der Regel besteht diese dauerhaft. Geistesschwäche ist häufig bei einer geminderten Intelligenz bzw. einer Lernbehinderung anzunehmen und führt unter Umständen zur Testierunfähigkeit.  

Medizinische Diagnosen

Die Begriffe der medizinischen Diagnosen wie Demenz, Wahn oder Depression sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Es ist jedoch Vorsicht geboten, da diese Begriffe oft nicht in dem genau definierten Sinn gebraucht werden. Bei den medizinischen Diagnosen handelt es sich nur um sog. Symptomdiagnosen. Das bedeutet, es werden Symptome, die besonders häufig auftreten, zu einem Syndrom, z. B. Demenz, zusammengefasst. […..]
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Neurologische Krankheitsbilder

Die freie Willensbildung kann durch eine Reihe von neurologischen Krankheitsbildern eingeschränkt werden, so dass Testierfähigkeit nicht mehr als gegeben angesehen werden kann. Es ist jedoch zu beachten, dass die Diagnose einer neurologischen Krankheit nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führt. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob Voraussetzungen einer freien Willensbildung zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorlagen. Diese Prüfung erfolgt anhand der […..]
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Testierfähigkeit – Medizinische Aspekte

Die Testierfähigkeit kann von einem Gericht nur mithilfe eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden. Der Sachverständige wird vom Gericht bestellt und muss in der Regel Neurologe oder Psychiater sein. Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit Testierunfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB vorliegt: 1. Krankhafte Störung der Geistestätigkeit bzw. Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung 2. Unfähigkeit, die Bedeutung der Willenserklärung einzusehen (kognitives […..]
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