Eine Testierunfähigkeit kann in vollem Umfang vorliegen, auch wenn sich krankhafte Störungen der Geistestätigkeit nur in einzelnen Lebensbereichen auswirken. Ist der Erblasser nur zum Teil testierunfähig, führt dies nur dann zur Nichtigkeit eines Testaments, wenn infolgedessen eine Testierunfähigkeit im Sinne von § 2229 Abs 4 BGB schlechthin gegeben ist. Dadurch unterscheidet sich die Testierunfähigkeit von einer Geschäftsunfähigkeit, die aus § […..]
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