Ob die Testierunfähigkeit des Erblassers vorliegt, ist vom Nachlaßgericht zu überprüfen. Dies geschieht nur dann, wenn konkrete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen. Die Tatsache, dass ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, beweist allein noch nicht die Testierunfähigkeit. Bei Zweifeln an der Testierfähigkeit hat das Nachlaßgericht zunächst die behaupteten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären (z.B. den Umfang der Verwirrtheit, Demenz etc.) und […..]
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