Im Rahmen der Erbschaftsprozesse, bei denen es sich um die Testierfähigkeit handelt, ist darauf hinzuweisen, dass selbst, wenn ein Gutachten zum Fall der Testierfähigkeit vorliegt, der Richter alleine entscheidet, ob die Testierfähigkeit gegeben ist oder nicht. Es ist keinesfalls so, dass der Gutachter die Arbeit des Richters erledigt. In Erbschleicherprozessen ist es aber leider oft der Fall, dass Richter sich […..]
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