Testierfähigkeit – Hausarzt

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Abfassung eines Testaments testierfähig war, kommt der Aussage des Hausarztes des Erblassers erhöhte Bedeutung zu. (Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts Urteil Nr. 3001)