Bereits wenn ein Erbscheinsantrag gestellt wird und sich Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers ergeben, ist ein Richter von Amts wegen verpflichtet, diesen nachzugehen. Derjenige, der einen Erbscheinsantrag beim Nachlassgericht stellt und sich auf die gesetzliche Erbfolge beruft, kann das Gericht darauf hinweisen, dass das vom Erblasser errichtete Testament unwirksam ist. Bei einem Erbscheinsantrag auf Grund eines Testaments kann auch […..]
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