Verwertung von Gerichtsgutachten

Es gibt erbrechtlich zwei standardmäßige Verfahren, in denen die Testierfähigkeit geprüft wird und zwar 1) das Nachlassverfahren und 2) eine Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass im Verfahren zu Ziffer 2) das Gericht nicht von Amts wegen Informationen ermittelt, sodass die Beweislage häufig schlechter ist, als im Nachlassverfahren. Prozessual kann dies dann zu einem Problem führen, wenn […..]
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