Für behinderte Testatoren gelten keine anderen Regeln als für nicht gehandicapte Menschen, außer sie fallen unter § 2229 Abs. 4 BGB. Behinderte Menschen können demnach grundsätzlich ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind. Allerdings gelten auch hier gewisse Einschränkungen, die von der Art und Schwere der Behinderung abhängen: Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Erblasser nicht lesen oder schreiben kann. […..]
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