Betreuungsverfahren und Nachlassverfahren

Ein Betreuungsverfahren zu Lebzeiten des Erblassers ist vielfach ein sehr wichtiges Element, um später eine Testierunfähigkeit belegen zu können. Im Idealfall wird im Betreuungsverfahren ein Sachverständigengutachten über die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen eingeholt. Hieraus lassen sich dann freilich im Nachlassverfahren Schlussfolgerungen zur Testierunfähigkeit ziehen.  

Betreuungsverfahren und Testierfähigkeit

Grundsätzlich hat ein Betreuungsverfahren keine unmittelbare Auswirkung auf einen späteren Erbstreit. Die Betreuungsbedürftigkeit ist als Rechtsbegriff nicht deckungsgleich mit einer Testierunfähigkeit. Allerdings wird in vielen Betreuungsverfahren die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht geprüft. Dann geht es um die Frage der Geschäftsfähigkeit. Eine dort erhobene Aussage mit einem Gutachten kann dann später im Nachlassverfahren von Bedeutung sein.