Ein Betreuungsverfahren zu Lebzeiten des Erblassers ist vielfach ein sehr wichtiges Element, um später eine Testierunfähigkeit belegen zu können. Im Idealfall wird im Betreuungsverfahren ein Sachverständigengutachten über die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen eingeholt. Hieraus lassen sich dann freilich im Nachlassverfahren Schlussfolgerungen zur Testierunfähigkeit ziehen.