Dir Äußerung eines Pfarrers gegenüber dem Erblasser, er werde nicht „in den Himmel kommen“, stellt keine Drohung dar, die die Testierfähigkeit beeinträchtigt. Es handelt sich dabei nur um eine Ankündigung eines künftigen Übels, das vom Willen des Pfarrers nicht abhängt. (Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3001)