Wenn der Erblasser aufgrund einer krankhaften Steuerung der Geistestätigkeit wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage war, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, dann sollte nach der Intension des damaligen Gesetzgebers das Bürgerliche Gesetzbuch durch § 2229 Abs. 4 BGB verändert werden, dass ein Testament, das nicht der freien Willensentscheidung […..]
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