Doppelte Geschäfts- und Testierunfähigkeit

Geschäfts- und Testierunfähigkeit ist kein Sachverhalt, der immer nur einen Betroffenen betrifft. Es gibt auch viele Fälle, in denen zwei oder mehr Personen hierfür betroffen sind. Der typische Fall ist, dass Eheleute beide nicht mehr geschäfts- und testierfähig sind. Dann sind alle Erklärungen der Eheleute unwirksam.  

Unerwartete Geschäfts- und Testierunfähigkeit

Vielfach rechnen Betroffene überhaupt nicht damit, dass eine Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit vorliegt, da bei einem älteren Menschen keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert ist. Tatsächlich ist es aber so, dass in bestimmten Fällen bestimmte Verhaltensweisen in der Nachschau eine solche Erkrankung bestätigen, obwohl niemand damit rechnet. Ein Beispiel kann eine Wesensänderung des älteren Menschen sein. Dem Autor ist ein Fall bekannt, bei […..]
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Testierunfähigkeit bei Wahnvorstellungen

Es wird auf eine aktuelle Entscheidung des OLG Frankfurt hingewiesen: „Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Dabei gilt als testierunfähig derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf […..]
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Unterschied zwischen Betreuungsbedürftigkeit und Testierunfähigkeit

Viele Personen setzen die Betreuungsbedürftigkeit von ihrer Qualität und Intensität der Testierunfähigkeit gleich. Dies ist allerdings nicht zutreffend. Die Testierunfähigkeit setzt vielmehr eine deutlich höhere Stufe einer Erkrankung voraus, während die Betreuungsbedürftigkeit viele Sachverhalte erfasst, in denen zwar eine Person eine rechtliche Unterstützung benötigt, dennoch aber geschäfts- und Testierfähig ist. Grundsätzlich können also auch Personen, die unter gesetzliche Betreuung stehen, […..]
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