Viele Personen setzen die Betreuungsbedürftigkeit von ihrer Qualität und Intensität der Testierunfähigkeit gleich. Dies ist allerdings nicht zutreffend. Die Testierunfähigkeit setzt vielmehr eine deutlich höhere Stufe einer Erkrankung voraus, während die Betreuungsbedürftigkeit viele Sachverhalte erfasst, in denen zwar eine Person eine rechtliche Unterstützung benötigt, dennoch aber geschäfts- und Testierfähig ist. Grundsätzlich können also auch Personen, die unter gesetzliche Betreuung stehen, Testamente wirksam errichten.