Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht wird aus Richtersicht nicht in jedem Fall für erforderlich erachtet. In einem uns bekannten Fall sahen die Richter keinen Anlass, ein Gutachten eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen einzuholen, da derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers im Prozess berufen hat, keine konkreten Anhaltspunkte für eine auffällige Verhaltensweise des Erblassers vorgetragen hat. Zumal der letztbehandelnde Hausarzt ausgesagt hat, dass eine Behandlung mit Opiaten oder anderen zentralnervös wirkenden Medikamenten nicht stattgefunden hat. Außerdem hat sich der Notar umfassend mit der Testierfähigkeit befasst und diese positiv festgestellt.
In Fällen, in denen die Einholung eines Sachverständigengutachtens seitens des Gerichts abgelehnt wird, kann unter Umständen ein privates Testierfähigkeitsgutachten eingeholt und dem Gericht vorgelegt werden. Das Gericht muss dann dieses im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigen. Auf Nachfrage vermitteln wir Ihnen entsprechende Gutachter.
(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3004)