Medikamente spielen im Rahmen der Testierunfähigkeit eine Doppelrolle und zwar nicht nur, wenn der spätere Erblasser diese Medikamente durch einen Arzt verordnet erhält und diese normal zu sich nicht, sondern auch, wenn die Medikamentenvergabe durch eine andere Person gesteuert wird. Dies dann, wenn diese andere Person sich bestimmt Vorteile erhofft. Dabei kann es einerseits darum gehen, dass bestimmte Medikamente gegeben bzw. zwangsweise verabreicht haben, die die Willensbildung des Erblassers einschränken. Dies kann auch Fälle betreffen, in denen eine Medikamentenabhängigkeit entsteht. Andererseits kann umgekehrt auch ein Sachverhalt vorliegen, in dem die dritte Person dem Erblasser bestimmte Medikamente vorenthält, die gesundheitliche Einschränkungen mindern sollen. Diese Einschränkungen leben dann wieder auf. Zuletzt gibt es Fälle, in denen der Erblasser zu einem Testament oder einer Schenkung getrieben wird, indem ein Medikament vorenthalten wird und er das Medikament erst erhält, wenn das Testament oder die Schenkung durchgeführt wurden. Dies kommt häufig bei Schmerzmitteln vor. In allen Fällen ist eine Testierunfähigkeit des Erblassers zu prüfen.