Eine verstärkte Diskussion besteht bei dem Thema, ob bei bestimmten Erkrankungen die Testierfähigkeit dauerhaft ausgeschlossen ist oder es fluktuierende Zustände gibt. Gerade bei der Demenz wurde lange die Auffassung vertreten, dass es sog. lichte Augenblicke geben könnte, bei denen eine Testierfähigkeit noch besteht. Dies hat die Rechtsprechung zwischenzeitlich verworfen. Allerdings gibt es andere gesundheitliche Beeinträchtigungen, bei denen sehr wohl ein Wechselspiel zwischen Ausschluss und Bestehen der Testierfähigkeit vorliegen kann. Das gibt beispielsweise für eine bipolare Störung, bei der zwischen einer depressiven, einer manischen und einer normalen Phase unterschieden werden kann. Auch wenn Alkoholabusus oder Medikamentenmißbrauch im Raum steht, kommt es darauf an, ob und wann der Erblasser im Rahmen der Testamentserrichtung konsumiert hat.