Viele Laien, die sich vor dem Amtsgericht im Nachlassverfahren selbst vertreten und die Prüfung der Testierfähigkeit von Amts wegen durchführen lassen, begehen gravierende Verfahrensfehler. Ein typischer Fehler ist, dass diese dann von sich aus bestimmte Gutachter als Sachverständige vorschlagen. Dies hat dann zur Folge, dass das Nachlassgericht aus Neutralitätsgründen in der Regel genau diesen Gutachter nicht mehr als Gerichtsgutachter bestellen darf.