Jedes Land beurteilt erbrechtliche Begriffe und damit auch die Testierfähigkeit unterschiedlich. Wenn also ein Auslandsbezug besteht, kann es sein, dass der Gesundheitszustand des Erblassers in den einzelnen betroffenen Ländern unterschiedlich beurteilt wird. Ein solcher Auslandsbezug kann insbesondere vorliegen bei:
einer ausländischen Staatsangehörigkeit des Erblassers,
einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Ausland,
dem Vorhandensein von Auslandsvermögen.