Die Rechtsprechung hat sich bisher erstaunlich wenig mit der Frage beschäftigt, ob eine Krebserkrankung zu einer Testierunfähigkeit führen kann. Vereinzelt wird dies abgelehnt, da die Krebserkrankung lediglich eine körperliche Erkrankung darstellt. Dies hält der Autor in vielen Fällen aber für unzutreffend. Denn gerade eine so gravierende Erkrankung wie Krebs führt dazu, dass der Erblasser in seiner Willensbildung beschränkt sein kann. So leider viele Betroffene an Todesangst, haben Schmerzen bzw. fühlen sich hilflos und abhängig. Sie verlieren den Lebensmut. In all diesen Situationen ist es dann wahrscheinlich, dass kein vernünftiger Abwägungsvorgang stattfinden kann, der Ausdruck eine Testierfähigkeit wäre.