Das grundsätzliche Problem ist, dass eine körperliche Erkrankung für sich genommen, noch keine Testierunfähigkeit begründen kann. Allerdings kann eine solche körperliche Erkrankung natürlich ein wesentlicher Baustein im Rahmen einer sachverständigen Begutachtung sein, da diese Erkrankung die Gesamtsituation des Erblassers auch mit bestimmt. Dann gibt es aber das Problem, dass als Gutachter in der Regel ein Facharzt für Psychiatrie respektive Neurologie beauftragt ist. Dieser ist aber zumeist fachlich nicht ausreichend qualifiziert eine schwerwiegende körperliche Erkrankung mit ihren Auswirkungen einzuordnen. Dies wirkt sich dann auf die Qualität des Gutachtens aus.