Bei einer Paranoia ist eine Testierunfähigkeit nicht ohne weiteres anzunehmen. Es kommt vielmehr auf eine Prüfung des Einzelfalles an. Hier ist zu empfehlen, dass im Rahmen einer gutachterlichen Vorprüfung die rechtlichen und medizinischen Chancen geklärt werden, bevor ein Gerichtsverfahren eingeleitet wird. Zur Paranoia gibt es relativ wenig Rechtsprechung. Auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21.07.1999, 1Z BR 122/98, weisen wir hin:
„Testierunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn paranoide Wahnvorstellungen eines Erblassers, die sich vor allem auf eine als (testamentarischer) Erbe in Betracht kommende Person beziehen, das freie Urteil darüber unmöglich machen, ob die Einsetzung anderer Personen als Erben sittlich gerechtfertigt ist (Abgrenzung BayObLG München, 1991-01-31, BReg 1 a Z 37/90, NJW 1992, 248).“