Testierfähigkeit – Behinderte

Für behinderte Testatoren gelten keine anderen Regeln als für nicht gehandicapte Menschen, außer sie fallen unter § 2229 Abs. 4 BGB. Behinderte Menschen können demnach grundsätzlich ein Testament errichten, wenn sie testierfähig sind.

Allerdings gelten auch hier gewisse Einschränkungen, die von der Art und Schwere der Behinderung abhängen:

Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Erblasser nicht lesen oder schreiben kann.

Wenn der Erblasser nicht lesen kann, darf sein Testament nur durch mündliche Erklärung vor einem Notar errichten und kann daher kein ei­genhändiges Testament errichten.

Kann der Erblasser dagegen nicht schreiben, ist er gehindert, ein eigenhändiges Testament zu errichten. Blindenschrift genügt nicht. Auch er muss sein Testament durch mündliche Erklä­rung vor dem Notar errichten.

Ein Tauber, der sich nicht schriftlich ver­ständigen, aber sprechen kann, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor dem Notar errichten.

Ist der Erblasser stumm und kann schreiben, so kann er problemlos ein eigenhändiges Testament, aber auch ein notarielles Testament, und zwar sowohl durch mündliche Erklärung in der Gebärdensprache als auch durch Über­gabe einer Schrift errichten. Der Notar muss ihm die Niederschrift zur Durchsicht vorlegen.