Das Forschungsinstitut Testierfähigkeit wurde von Herrn Prof. Dr. Thieler  aufgrund der unglaublich vielen Unklarheiten und Fehler, die bei der Testierfähigkeit gemacht werden, gegründet. Die Zusammenarbeit zwischen der Rechtswissenschaft und der medizinischen Wissenschaft ist hier kaum gegeben. Die Frage, wann die Fähigkeit eines Menschen, beispielsweise aufgrund eingetretener Demenz, aufhört, Verträge zu schließen oder ein Testament zu errichten, ist wissenschaftlich von Seiten der Rechtswissenschaft bisher kaum erörtert worden.
Problematisch sind viele Erbschaftsprozesse auch dadurch, dass Notare die Testierfähigkeit bestätigen, obwohl ihnen jegliche Fachkenntnis aufgrund der nicht vorhandenen medizinischen Ausbildung fehlt. Auch seitens der Gerichte werden oftmals derartige Erklärungen in Testamenten, dass der Notar sich von der Testierfähigkeit überzeugt hat, als Wirksamkeitsvoraussetzungen für das Testament anerkannt, obwohl nur ein ausgebildeter Mediziner, der speziell für dieses Gebiet ausgebildet wurde, die Frage der Testierfähigkeit klären kann.
Problematisch sind auch viele Gutachten, die wir im medizinischen Bereich sehen und die oftmals aufgrund von Aktenkenntnis oder von fehlerhaften Grundlagen ausgehen.
Das Forschungsinstitut will Forschungsarbeiten auf diesem Gebiet unterstützen. Das Institut hat sich zur Aufgabe gemacht, auch die Öffentlichkeit auf die Probleme der mangelenden Testierfähigkeit, die gerade in den nächsten Jahrzehnten aufgrund der Alterspyramide eine große Rolle spielen wird, hinzuweisen.
Soweit Sie Anregungen oder Fragen haben oder einen Sachverständigen für Ihr Gebiet benötigen, können Sie sich an das Forschungsinstitut wenden.

 

Testierfähigkeit – Wahnvorstellungen

Wann kann ein älterer Mensch in der Lage sein, ein Testament zu errichten? Der ältere Mensch kann noch so viele kognitive Fähigkeiten haben, dass er den Inhalt des Testaments erkennt, dennoch muss dann seitens des Gutachters geprüft werden, ob aufgrund einer Demenz oder Wahnvorstellung die freie Willensbildung bei Errichtung des Testaments noch vorhanden war.

Testierunfähigkeit nur bei Demenz?

Aus den uns vorliegenden Urteilen und den uns vorliegenden Schriftsätzen können wir feststellen, dass oftmals ein gravierender Fehler darin liegt, dass die Bearbeiter von Erbschleicherfällen oder Fällen, bei denen es um die Testierfähigkeit geht, glauben, dass nur bei Vorliegen einer Demenz die Testierunfähigkeit nachgewiesen werden kann. Dies ist falsch. Auch ohne Vorliegen einer Demenz können paranoide Zustandsbilder darauf hinweisen, dass […..]
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Gutachter übersehen Testierunfähigkeitsfälle

Es gibt bestimmte psychiatrische Erkrankungen, die häufig übersehen werden. Ein typisches Beispiel ist ein Wahn bzw. eine Paranoia, die sich beispielsweise gegen die nächsten Verwandten richtet. Erblasser glauben in solchen Fällen u. a., dass die Verwandten sie vergiften oder bestehlen wollen. Im Übrigen lassen sich beim Erblasser dann aber keine Defizite erkennen. Ist einem Gutachter dieser Wahn bzw. diese Paranoia […..]
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neue Krankheiten im Zusammenhang mit der Testierfähigkeit

Der Begriff der Testierfähigkeit steht seit über 100 Jahren fest. Fraglich ist, ob die Rechtsprechung hierzu überhaupt mit der medizinischen Entwicklung zu den Krankheitsbegriffen schritthalten kann. So hat aktuell die WHO die Videospiel- und Sexsucht als Krankheit eingestuft und Burn-Out als krankheitsrelevant eingestuft. Dies könnte jeweils auch für den Bereich der Testierfähigkeit von Bedeutung sein.  

Testierfähigkeit und Verfahrensdauer

Ein Problem in der Praxis ist die Verfahrensdauer von Gerichtsverfahren, bei denen wie bei der Testierfähigkeitsprüfung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Diese Verfahren können über viele Jahre gehen. Ein Problem, dass der Autor immer wieder miterlebt hat, ist, dass Verfahrensbeteiligte oder wichtige Zeugen während des Verfahren sterben oder gesundheitlich so beeinträchtigt werden, dass sie nichts mehr zum Prozess beitragen können. […..]
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Verfahrensfehler bei der Prüfung einer Geschäftsunfähigkeit

Der Autor erlebt in der Praxis Fälle, in denen Gerichte das Verfahren zur Prüfung einer Geschäftsunfähigkeit rechtsfehlerhaft führen. In einem Fall machte eine ältere Person (vertreten durch den gesetzlichen Betreuer) seine Geschäftsunfähigkeit geltend. Es wurde ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Nur zufällig kam heraus, dass dieser Sachverständige dann einen Untersuchungstermin mit der älteren Person gemacht hatte, ohne zuvor das Gericht oder […..]
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Betreuungsverfahren und Nachlassverfahren

Ein Betreuungsverfahren zu Lebzeiten des Erblassers ist vielfach ein sehr wichtiges Element, um später eine Testierunfähigkeit belegen zu können. Im Idealfall wird im Betreuungsverfahren ein Sachverständigengutachten über die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen eingeholt. Hieraus lassen sich dann freilich im Nachlassverfahren Schlussfolgerungen zur Testierunfähigkeit ziehen.  

Doppelte Geschäfts- und Testierunfähigkeit

Geschäfts- und Testierunfähigkeit ist kein Sachverhalt, der immer nur einen Betroffenen betrifft. Es gibt auch viele Fälle, in denen zwei oder mehr Personen hierfür betroffen sind. Der typische Fall ist, dass Eheleute beide nicht mehr geschäfts- und testierfähig sind. Dann sind alle Erklärungen der Eheleute unwirksam.  

Selbstverursachte „Geschäftsunfähigkeit“

Personen, die im Alltag überfordert sind, beispielsweise bei gesundheitlichen oder finanziellen Problemen, machen manchmal den Fehler, für sich selbst eine gesetzliche Betreuung zu beantragen. Sie hoffen auf eine Hilfe im Alltag. Tatsächlich kann es dann passieren, dass ein Sachverständiger dann deren Geschäftsfähigkeit prüft und z. B. wegen eines Fehlers im Gutachten die Geschäftsunfähigkeit feststellt. Dann ist die betroffene Person handlungsunfähig. […..]
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Unerwartete Geschäfts- und Testierunfähigkeit

Vielfach rechnen Betroffene überhaupt nicht damit, dass eine Geschäfts- bzw. Testierunfähigkeit vorliegt, da bei einem älteren Menschen keine psychiatrische Erkrankung diagnostiziert ist. Tatsächlich ist es aber so, dass in bestimmten Fällen bestimmte Verhaltensweisen in der Nachschau eine solche Erkrankung bestätigen, obwohl niemand damit rechnet. Ein Beispiel kann eine Wesensänderung des älteren Menschen sein. Dem Autor ist ein Fall bekannt, bei […..]
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