Wir weisen auf die Entscheidung des OLG Saarlandes vom 14.03.2019, 6 UF 130/18, mit folgendem Entscheidungsinhalt hin: „Eine sog. relative Geschäftsunfähigkeit – als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit -, bei der eine Person allgemein für alle schwierigeren Rechtsgeschäfte geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB), für alle anderen einfacheren Rechtsgeschäfte dagegen geschäftsfähig sein kann, ist abzulehnen.“