Testierunfähigkeit – nachträgliche Feststellung

In der Praxis ist die nachträgliche Feststellung der Testierunfähigkeit äußerst schwierig. Im Nachlassverfahren muss sie durch denjenigen bewiesen werden, der sich darauf beruft. Vor Gericht müssen dann konkrete Anhaltspunkte bzw. objektivierbare Tatsachen oder Hilfstatsachen vorgetragen werden, aus denen sich auf eine Testierunfähigkeit schließen lässt. Hat das Gericht dann immer noch Zweifel an der Testierfähigkeit, sind diese durch die Einholung eines psychiatrischen oder nervenfachärztlcihen Sachverständigen zu klären. Der Sachvertständige stellt dann anhand von Anknüpfungspunkten einen medizinischen Befund fest sowie dessen Auswirkungen auf die Einsichts-nund Willensfähigkeit.

(Datenbank des Kester-Häusler-Forschungsinstituts, Urteil Nr. 3004)