Testierunfähigkeit und Testamentsanfechtung

Wenn die eigentlichen gesetzlichen Erben im Erbfall feststellen, dass ein Testament besteht, in dem eine andere Person als Erbe ausgewiesen ist, wird die Frage gestellt, wie das Testament angegriffen wird. Die meisten Laien sprechen dann von einer „Testamentsanfechtung“. Tatsächlich gibt es im deutschen Erbrecht ein solches Institut, dass in der Praxis aber wenig Bedeutung hat. Denn die Beweisanforderungen sind insoweit hoch, da die konkret auf das Testament ausgerichtete Willensbildung des Erblassers vorgetragen werden muss. Der regelmäßig bessere Weg ist die Prüfung, ob das Testament wegen einer Testierunfähigkeit angreifbar ist. Dies natürlich nur, wenn es Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Willensentschließungsfreiheit des Erblassers gibt.